RS OGH 2004/4/16 1Ob30/04z, 10Ob17/04d, 7Ob97/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2004
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Norm

ABGB §861
ABGB §863 EI
ABGB §864a

Rechtssatz

Unterscheidet sich die Verhandlungssprache von der Vertragssprache, so hat jener Vertragsteil, der unter Einbeziehung bestimmter, in der Vertragssprache gehaltener AGB mit einer Bestimmung über eine kollisionsrechtliche Rechtswahl kontrahieren will, den anderen Vertragsteil - als primäre Voraussetzung deren Geltung - in einem durch dessen (schließliche) Unterschrift gedeckten Abschnitt der Vertragsurkunde in der Verhandlungssprache deutlich auf die Einbeziehung solcher AGB in das Vertragsverhältnis hinzuweisen; mangelt es daran, so werden diese AGB - und daher auch deren Bestimmung über die Rechtswahl - schon deshalb nicht Vertragsbestandteil.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 30/04z
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 30/04z
    Veröff: SZ 2004/53
  • 10 Ob 17/04d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 17/04d
  • 7 Ob 97/14m
    Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 97/14m
    Auch; Beisatz: Wenn sich die Verhandlungssprache von der Vertragssprache unterscheidet, muss jener Vertragsteil, der unter Einbeziehung bestimmter, in der Vertragssprache gehaltener AGB kontrahieren will, den anderen Vertragsteil in einem durch dessen Unterschrift gedeckten Abschnitt der Vertragsurkunde in der Verhandlungssprache deutlich auf die Einbeziehung solcher AGB in das Vertragsverhältnis hinweisen; andernfalls werden diese AGB nicht Vertragsbestandteil. (T1)
    Beisatz: Hier: Der italienischsprachige Versicherungsnehmer hat im Prozess nicht behauptet, dass die Verhandlungssprache zwischen seinem in Bozen ansässigen Versicherungsmakler und dem in Innsbruck ansässigen Versicherer nicht Deutsch gewesen sei. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118970

Im RIS seit

16.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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