Norm
ZPO §500 Abs2 Z3Rechtssatz
Unterlässt das Berufungs-/Rekursgericht einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO bzw. nach § 526 Abs 3 in Verbindung mit § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, kann eine Berichtigung durch Beisetzen dieses Ausspruches unterbleiben, soferne der Rechtsmittelwerber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO beziehungsweise § 528 Abs 1 ZPO geltend macht und der Oberste Gerichtshof eine Sachentscheidung zu treffen hat. (So schon: 3 Ob 79/90; 9 ObA 267/01g; allerdings zu einem anderen Ausgangsrechtssatz in RS0002488.)Unterlässt das Berufungs-/Rekursgericht einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO bzw. nach Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, kann eine Berichtigung durch Beisetzen dieses Ausspruches unterbleiben, soferne der Rechtsmittelwerber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beziehungsweise Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geltend macht und der Oberste Gerichtshof eine Sachentscheidung zu treffen hat. (So schon: 3 Ob 79/90; 9 ObA 267/01g; allerdings zu einem anderen Ausgangsrechtssatz in RS0002488.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119067Im RIS seit
21.05.2004Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023