RS OGH 2004/5/25 5Ob114/04g, 4Ob189/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2004
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Norm

JN §29
JN §110
RHV Österreich - Liechtenstein Art14
RHV Österreich - Liechtenstein Art15

Rechtssatz

Aus Art14 des Vertrages ergibt sich unmissverständlich, dass die internationale Zuständigkeit den Aufenthalt des Pflegebefohlenen im jeweiligen Vertragsstaat voraussetzt, was gemäß Art 15 des Vertrages auch für vorläufige und dringliche pflegschaftsbehördliche Maßnahmen gilt. Bei Einleitung des Verfahrens lag die internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes vor, weil der Betroffene in dessen Sprengel wohnte. Sie ist gemäß § 29 JN auch nach wie vor aufrecht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 114/04g
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 114/04g
  • 4 Ob 189/06g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 189/06g
    Auch; Beisatz: Für pflegschaftsgerichtliche Verfahren und damit auch für die Genehmigung einer Klagsführung sind grundsätzlich die Gerichte jenes Staates international zuständig, in dem die Pflegebefohlenen ihren ständigen (gewöhnlichen) Aufenthalt haben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119203

Dokumentnummer

JJR_20040525_OGH0002_0050OB00114_04G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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