RS OGH 2004/7/6 4Ob100/04s, 3Ob106/10z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2004
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Norm

KO §31 ABs1 Z2 zweiter Fall

Rechtssatz

Die Anfechtung der Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten, wenn der Dritte nicht Schuldner des Schuldners und späteren Gemeinschuldners war, ist nur dann befriedigungstauglich, wenn der neue Gläubiger die Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus, etwa als Aufrechnungsberechtigter, hereinzubringen in der Lage ist. Diesfalls vermag die Beseitigung des lästigeren, weil abgesicherten Gläubigers und die Restaurierung des alten Gläubigers die Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Konkurs zu heben. Wird in einem solchen Fall nicht die Schaffung einer Aufrechnungslage und die damit begründete Drittsicherheit zu Lasten der Masse, sondern die Zahlung an sie angefochten (Deckungsanfechtung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO), kommt es allein darauf an, ob die Anfechtungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Zahlung vorlagen, und nur für diesen Zeitpunkt ist auch zu beurteilen, ob der zahlende Neugläubiger die bessere Rechtsstellung besitzt und damit der für die Masse "lästigere" Gläubiger ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 100/04s
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 100/04s
  • 3 Ob 106/10z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 106/10z
    Auch; nur: Die Anfechtung der Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten, wenn der Dritte nicht Schuldner des Schuldners und späteren Gemeinschuldners war, ist nur dann befriedigungstauglich, wenn der neue Gläubiger die Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus, etwa als Aufrechnungsberechtigter, hereinzubringen in der Lage ist. Diesfalls vermag die Beseitigung des lästigeren, weil abgesicherten Gläubigers und die Restaurierung des alten Gläubigers die Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Konkurs zu heben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119146

Im RIS seit

05.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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