RS OGH 2020/5/28 13Os78/04, 11Os35/10x, 12Os73/11v, 15Os2/13b, 11Os125/16s, 13Os81/19i, 12Os18/20v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2004
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Norm

StGB §21
StGB §45 Abs1
  1. StGB § 45 heute
  2. StGB § 45 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StGB § 45 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 45 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 45 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Bleiben Zweifel an der von § 21 StGB verlangten hohen Wahrscheinlichkeit, liegt diese nicht vor und die Unterbringungsanordnung ist nicht gerechtfertigt, sodass sich die Frage ihrer bedingten Nachsicht nicht stellt.Bleiben Zweifel an der von Paragraph 21, StGB verlangten hohen Wahrscheinlichkeit, liegt diese nicht vor und die Unterbringungsanordnung ist nicht gerechtfertigt, sodass sich die Frage ihrer bedingten Nachsicht nicht stellt.

Für die Frage der bedingten Nachsicht einer Unterbringung nach § 21 StGB kommt es statt dessen auf das Verhältnis des Vollzugs zu der diesen substituierenden Behandlung außerhalb der Anstalt unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Maßnahme an, mit anderen Worten darauf, ob der Vollzug im Zeitpunkt der Unterbringungsanordnung (noch) notwendig ist.Für die Frage der bedingten Nachsicht einer Unterbringung nach Paragraph 21, StGB kommt es statt dessen auf das Verhältnis des Vollzugs zu der diesen substituierenden Behandlung außerhalb der Anstalt unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Maßnahme an, mit anderen Worten darauf, ob der Vollzug im Zeitpunkt der Unterbringungsanordnung (noch) notwendig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119302

Im RIS seit

13.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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