RS OGH 2004/8/18 4Ob121/04d

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Veröffentlicht am 18.08.2004
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Norm

MSchG §10a Z3
  1. MSchG § 10a heute
  2. MSchG § 10a gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Der Tatbestand der Einfuhr im Sinn des § 10a Z 3 MSchG ist schon dann verwirklicht, wenn die markenrechtsverletzende Ware bei ihrer Einfuhr nach zollbehördlichen Vorschriften beschlagnahmt wird, noch bevor sie dem Empfänger ausgefolgt worden und damit in seine Verfügungsgewalt gelangt ist.Der Tatbestand der Einfuhr im Sinn des Paragraph 10 a, Ziffer 3, MSchG ist schon dann verwirklicht, wenn die markenrechtsverletzende Ware bei ihrer Einfuhr nach zollbehördlichen Vorschriften beschlagnahmt wird, noch bevor sie dem Empfänger ausgefolgt worden und damit in seine Verfügungsgewalt gelangt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119290

Dokumentnummer

JJR_20040818_OGH0002_0040OB00121_04D0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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