RS OGH 2004/10/12 1Ob267/03a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2004
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Norm

EG Amsterdam Art234
EGV Maastricht Art177
EVÜ Art5 Abs2
EuGVÜ Art13 Nr3
KSchG §5j

Rechtssatz

Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über den vom Oberlandesgericht Innsbruck am 14. Jänner 2002 zu 4 R 276/01x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung.

Die Vorlagefrage wurde wie folgt formuliert:

"Ist der in § 5j des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ... den Verbrauchern eingeräumte Anspruch, von Unternehmern den scheinbar gewonnenen Preis gerichtlich einfordern zu können, wenn letztere Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden (gesendet haben) und durch die Gestaltung dieser Zusendung den Eindruck erwecken (erweckt haben), dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, im Sinn des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EuGVÜ) auch dann

1.ein vertraglicher Anspruch nach Art 13 Nr 3 oder

2.ein vertraglicher Anspruch nach Art 5 Nr 1 oder

3.ein Anspruch aus unerlaubter Handlung nach Art 5 Nr 3,

wenn ein verständiger Verbraucher nach den ihm übermittelten Unterlagen davon ausgehen konnte, dass der für ihn bereit gehaltene Betrag nur noch durch Retournierung eines beiliegenden Auszahlungsbescheides angefordert werden müsse und sohin die Gewinnauszahlung nicht von der Bestellung und Lieferung von Waren bei dem den Gewinn zusagenden Unternehmen abhängig gemacht wird, gleichzeitig mit der sogenannten Gewinnzusage dem Verbraucher aber ein Warenkatalog desselben mit einem unverbindlichen Test-Anforderungs-Schein übermittelt wurde?"

Anmerkung

Bem zum RS: Vgl RIS-Justiz RS0113168 (Vorabentscheidungsverfahren zu 5 Nd 522/99 ua) - EuGH C-96/00

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119452

Im RIS seit

11.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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