RS OGH 2004/10/25 4Bkd3/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2004
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Norm

DSt 1990 §1 C2
RAO §9 Abs2
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Rechtssatz

Aus § 9 Abs 2 RAO ergibt sich, dass nicht bloß die Mitteilungen, die dem Rechtsanwalt von seinem Klienten gemacht werden, von der Verschwiegenheitspflicht umfasst sind. Es kommt nicht darauf an, ob bereits ein rechtsanwaltliches Vertretungsverhältnis begründet worden ist oder nicht. Wer sich einem Rechtsanwalt in der Absicht, von diesem vertreten zu werden, anvertraut oder ihm Unterlagen übergibt, hat einen Anspruch darauf, dass seine dem Rechtsanwalt gemachten Mitteilungen und überhaupt alles, was diesem - sei es auch durch Übergabe von Unterlagen - in welcher Weise immer in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt wurde, durch das Berufsgeheimnis gedeckt ist; und zwar in jedem Fall, deshalb auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Übernahme der ihm zugedachten Angelegenheit ablehnen sollte. Maßgebend ist nur, ob es eine dem Rechtsanwalt anvertraute, d. h. im Vertrauen auf dessen Berufsstellung übertragene Angelegenheit ist.Aus Paragraph 9, Absatz 2, RAO ergibt sich, dass nicht bloß die Mitteilungen, die dem Rechtsanwalt von seinem Klienten gemacht werden, von der Verschwiegenheitspflicht umfasst sind. Es kommt nicht darauf an, ob bereits ein rechtsanwaltliches Vertretungsverhältnis begründet worden ist oder nicht. Wer sich einem Rechtsanwalt in der Absicht, von diesem vertreten zu werden, anvertraut oder ihm Unterlagen übergibt, hat einen Anspruch darauf, dass seine dem Rechtsanwalt gemachten Mitteilungen und überhaupt alles, was diesem - sei es auch durch Übergabe von Unterlagen - in welcher Weise immer in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt wurde, durch das Berufsgeheimnis gedeckt ist; und zwar in jedem Fall, deshalb auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Übernahme der ihm zugedachten Angelegenheit ablehnen sollte. Maßgebend ist nur, ob es eine dem Rechtsanwalt anvertraute, d. h. im Vertrauen auf dessen Berufsstellung übertragene Angelegenheit ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 3/04
    Entscheidungstext OGH 25.10.2004 4 Bkd 3/04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119488

Dokumentnummer

JJR_20041025_OGH0002_004BKD00003_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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