Norm
StPO §33 Abs2 ARechtssatz
Dass der Oberste Gerichtshof mit der angefochtenen Entscheidung bereits befasst war, steht einer Entscheidung über eine bisher nicht relevierte Gesetzesverletzung gemäß § 33 Abs 2 StPO nicht entgegen.Dass der Oberste Gerichtshof mit der angefochtenen Entscheidung bereits befasst war, steht einer Entscheidung über eine bisher nicht relevierte Gesetzesverletzung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119546Dokumentnummer
JJR_20041130_OGH0002_0140OS00135_0400000_002