RS OGH 2004/12/15 7Ob269/04s, 3Ob186/05g, 5Ob17/08y, 10Ob58/09s, 6Ob2/11d, 2Ob19/11z, 6Ob75/13t, 3Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2004
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Norm

AußStrG §182b
AußStrG 2005 §105

Rechtssatz

Nach § 182b AußStrG ist im Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Besuchsrecht die Anhörung eines Minderjährigen, der das 10. Lebensjahr bereits vollendet hat, "tunlichst" vorzunehmen. Die Befragung darf aber aus zwei Gründen unterbleiben, die unter den Begriffen des Kindeswohles und der Verständnisfähigkeit zusammenzufassen sind. Es ist zB zulässig, unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Minderjährigen von seiner Befragung abzusehen, weil ausreichend sicher anzunehmen ist, dass sie das betroffene Kind in einen seiner weiteren Entwicklung abträglichen Loyalitätskonflikt stürzen würde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 269/04s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 269/04s
  • 3 Ob 186/05g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 186/05g
    Beisatz: Bei einem Minderjährigen darf die Befragung auch nach der neuen Rechtslage gemäß § 105 AußStrG 2005 wie bisher nach § 182b AußStrG 1854 nur aus den in Abs 2 genannten zwei Gründen unterbleiben, die unter den Begriffen des Kindeswohls und der Verständnisfähigkeit zusammenzufassen sind. (T1)
  • 5 Ob 17/08y
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 17/08y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausführungen zur Anhörung des Kindes im Verfahren nach dem HKÜ (Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung). (T2)
  • 10 Ob 58/09s
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 Ob 58/09s
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 2/11d
    Entscheidungstext OGH 12.01.2011 6 Ob 2/11d
    Vgl; Beis wie T2
  • 2 Ob 19/11z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 19/11z
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Regelung des § 105 Abs 2 AußStrG, soll auch einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung vorbeugen. (T3)
  • 6 Ob 75/13t
    Entscheidungstext OGH 22.04.2013 6 Ob 75/13t
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Nach §§ 111a, 105 Abs 2 AußStrG hat eine Befragung des Kindes unter anderem zu unterbleiben, wenn eine überlegte Äußerung nicht zu erwarten ist. Dies ist bei Kindern regelmäßig bis zum Erreichen des 5. oder 6. Lebensjahres der Fall. (T4)
  • 3 Ob 195/14v
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 195/14v
    Vgl auch
  • 6 Ob 103/17s
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 103/17s
    Vgl; Beis wie T4
  • 8 Ob 21/19z
    Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 Ob 21/19z
    Auch; Beisatz: Von einer Anhörung des Kindes kann gemäß § 105 Abs 2 AußStrG unter anderem dann abgesehen werden, wenn durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist. (T5)
    Beisatz: Es geht nicht an, einem jungen Kind (9 Jahre) Verantwortung für die Auflösung einer Situation zuzuweisen, die den Eltern nicht gelingt, daher Absehen von einer Anhörung. (T6)
  • 1 Ob 205/18f
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 205/18f
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Beurteilung des Unterbleibens der Anhörung der Minderjährigen als Anerkennungshindernis nach dem KSÜ. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119594

Im RIS seit

14.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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