RS OGH 2026/1/28 7Ob269/04s; 3Ob186/05g; 5Ob17/08y; 10Ob58/09s; 6Ob2/11d; 2Ob19/11z; 6Ob75/13t; 3Ob1

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Norm

AußStrG §182b
AußStrG 2005 §105
  1. AußStrG § 182b gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtssatz

Nach § 182b AußStrG ist im Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Besuchsrecht die Anhörung eines Minderjährigen, der das 10. Lebensjahr bereits vollendet hat, "tunlichst" vorzunehmen. Die Befragung darf aber aus zwei Gründen unterbleiben, die unter den Begriffen des Kindeswohles und der Verständnisfähigkeit zusammenzufassen sind. Es ist zB zulässig, unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Minderjährigen von seiner Befragung abzusehen, weil ausreichend sicher anzunehmen ist, dass sie das betroffene Kind in einen seiner weiteren Entwicklung abträglichen Loyalitätskonflikt stürzen würde.Nach Paragraph 182 b, AußStrG ist im Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Besuchsrecht die Anhörung eines Minderjährigen, der das 10. Lebensjahr bereits vollendet hat, "tunlichst" vorzunehmen. Die Befragung darf aber aus zwei Gründen unterbleiben, die unter den Begriffen des Kindeswohles und der Verständnisfähigkeit zusammenzufassen sind. Es ist zB zulässig, unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Minderjährigen von seiner Befragung abzusehen, weil ausreichend sicher anzunehmen ist, dass sie das betroffene Kind in einen seiner weiteren Entwicklung abträglichen Loyalitätskonflikt stürzen würde.

Entscheidungstexte

  • RS0119594">7 Ob 269/04s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 269/04s
  • RS0119594">3 Ob 186/05g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 186/05g
    Beisatz: Bei einem Minderjährigen darf die Befragung auch nach der neuen Rechtslage gemäß § 105 AußStrG 2005 wie bisher nach § 182b AußStrG 1854 nur aus den in Abs 2 genannten zwei Gründen unterbleiben, die unter den Begriffen des Kindeswohls und der Verständnisfähigkeit zusammenzufassen sind. (T1)
  • RS0119594">5 Ob 17/08y
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 17/08y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausführungen zur Anhörung des Kindes im Verfahren nach dem HKÜ (Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung). (T2)
  • RS0119594">10 Ob 58/09s
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 Ob 58/09s
    Vgl auch; Beis wie T1
  • RS0119594">6 Ob 2/11d
    Entscheidungstext OGH 12.01.2011 6 Ob 2/11d
    Vgl; Beis wie T2
  • RS0119594">2 Ob 19/11z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 19/11z
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Regelung des § 105 Abs 2 AußStrG, soll auch einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung vorbeugen. (T3)
  • RS0119594">6 Ob 75/13t
    Entscheidungstext OGH 22.04.2013 6 Ob 75/13t
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Nach §§ 111a, 105 Abs 2 AußStrG hat eine Befragung des Kindes unter anderem zu unterbleiben, wenn eine überlegte Äußerung nicht zu erwarten ist. Dies ist bei Kindern regelmäßig bis zum Erreichen des 5. oder 6. Lebensjahres der Fall. (T4)
  • RS0119594">3 Ob 195/14v
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 195/14v
    Vgl auch
  • RS0119594">6 Ob 103/17s
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 103/17s
    Vgl; Beis wie T4
  • RS0119594">8 Ob 21/19z
    Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 Ob 21/19z
    Auch; Beisatz: Von einer Anhörung des Kindes kann gemäß § 105 Abs 2 AußStrG unter anderem dann abgesehen werden, wenn durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist. (T5)
    Beisatz: Es geht nicht an, einem jungen Kind (9 Jahre) Verantwortung für die Auflösung einer Situation zuzuweisen, die den Eltern nicht gelingt, daher Absehen von einer Anhörung. (T6)
  • RS0119594">1 Ob 205/18f
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 205/18f
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Beurteilung des Unterbleibens der Anhörung der Minderjährigen als Anerkennungshindernis nach dem KSÜ. (T7)
  • RS0119594">2 Ob 4/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 4/23m
    Beisatz wie T1
    Beisatz: hier: Keine Bemängelung der Unterlassung der Anhörung der Minderjährigen von knapp fünf und sieben Jahren. (T8)
    Anm: So bereits 10 Ob 82/18h.
  • RS0119594">9 Ob 4/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2025 9 Ob 4/25s
    Beisatz nur wie T5
    Beisatz: Wenn keine dieser Voraussetzungen vorliegt, kann dies einen wesentlichen, ungeachtet dessen Verneinung durch das Rekursgericht wahrnehmbaren Verfahrensmangel darstellen. (T9)
    Beisatz: hier: Keine Bemängelung der Unterlassung der Anhörung eines 16-Jährigen, der aufgrund seines Entwicklungsstandes (eines Sechsjährigen) den Zweck des Verfahrens nicht verstehe. (T10)
  • RS0119594">10 Ob 6/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2025 10 Ob 6/25t
    Beisatz wie T4
  • RS0119594">8 Ob 153/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 8 Ob 153/25w
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T9
    Beisatz: Bei einem Verstoß gegen § 105 AußStrG prüft der Oberste Gerichtshof die – in der Regel zu bejahende – Relevanz des Verfahrensmangels und misst diesem daher keine absolute Wirkung bei. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119594

Im RIS seit

14.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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