Norm
Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln allgRechtssatz
Seit dem 1. 5. 2004 gilt die VO (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. 12. 2002 zur Durchführung der in den Art 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (VO 1/2003) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und ist auch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden. Art 81 Abs 3 EG wird somit zur Legalausnahme; eine Einzelfreistellungserklärung durch die Kommission oder durch die nationale Behörden ist nicht vorgesehen (Art 1 Abs 2 VO 1/2003). Ein darauf abzielender Antrag ist zurückzuweisen.Seit dem 1. 5. 2004 gilt die VO (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. 12. 2002 zur Durchführung der in den Artikel 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (VO 1/2003) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und ist auch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden. Artikel 81, Absatz 3, EG wird somit zur Legalausnahme; eine Einzelfreistellungserklärung durch die Kommission oder durch die nationale Behörden ist nicht vorgesehen (Artikel eins, Absatz 2, VO 1/2003). Ein darauf abzielender Antrag ist zurückzuweisen.
Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen ist vielmehr Risiko der Unternehmer und erfolgt endgültig nur ex post durch eine nationale Behörde oder die Kommission. Dies bedeutet, dass künftig alle Vereinbarungen, die zu einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels geeignet sind, nur mehr am wettbewerblichen Schutzniveau des Art 81 EG zu messen sind; ein strengeres oder milderes Schutzniveau aufgrund nationaler Kartellbestimmungen hat für derartige Abreden keine Bedeutung mehr. Das nationale Recht ist somit nur noch auf Vereinbarungen, die lokale oder regionale Bedeutung haben, anwendbar. Ein lokales/regionales Kartell nach § 18 Abs 1 KartG darf (weiterhin) nur bei ausdrücklicher Genehmigung durch das Kartellgericht (§ 23 KartG) durchgeführt werden, bei Überschreitung der gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsschwellen ist ein solcher Behördenakt nicht (mehr) vorgesehen.Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen ist vielmehr Risiko der Unternehmer und erfolgt endgültig nur ex post durch eine nationale Behörde oder die Kommission. Dies bedeutet, dass künftig alle Vereinbarungen, die zu einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels geeignet sind, nur mehr am wettbewerblichen Schutzniveau des Artikel 81, EG zu messen sind; ein strengeres oder milderes Schutzniveau aufgrund nationaler Kartellbestimmungen hat für derartige Abreden keine Bedeutung mehr. Das nationale Recht ist somit nur noch auf Vereinbarungen, die lokale oder regionale Bedeutung haben, anwendbar. Ein lokales/regionales Kartell nach Paragraph 18, Absatz eins, KartG darf (weiterhin) nur bei ausdrücklicher Genehmigung durch das Kartellgericht (Paragraph 23, KartG) durchgeführt werden, bei Überschreitung der gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsschwellen ist ein solcher Behördenakt nicht (mehr) vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119693Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008