RS OGH 2004/12/22 3Ob46/04t, 6Ob246/19y

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Norm

KSchG §5 Abs2

Rechtssatz

Die Bezeichnung als "vorläufige Auftragssumme" genügt als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Werkunternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, den Anforderungen des § 5 Abs 2 KSchG, sodass dadurch die Richtigkeitsgarantie auf für den Verbraucher hinreichend verständliche Art ausgeschlossen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119638

Im RIS seit

21.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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