RS OGH 2022/4/25 10Nc3/05f, 10Nc7/05v, 10Nc12/05d, 7Nc14/05a, 4Nc22/06g, 10Nc8/08w, 7Nc14/11k, 9Ob42

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Veröffentlicht am 14.02.2005
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Norm

JN idF ZVN 2004 §101

Rechtssatz

Gemäß dem durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, neu geschaffenen Wahlgerichtsstand des § 101 JN ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. März 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Dieser Wahlgerichtsstand wurde zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sowie zur Vermeidung von Kosten geschaffen, um in jenen Fällen, in denen es nicht ohnedies ein (örtlich) zuständiges Gericht gibt, die Notwendigkeit einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof zu vermeiden.Gemäß dem durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl römisch eins 2004/128, neu geschaffenen Wahlgerichtsstand des Paragraph 101, JN ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. März 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Dieser Wahlgerichtsstand wurde zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sowie zur Vermeidung von Kosten geschaffen, um in jenen Fällen, in denen es nicht ohnedies ein (örtlich) zuständiges Gericht gibt, die Notwendigkeit einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof zu vermeiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119721

Im RIS seit

16.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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