Norm
GOG §89aRechtssatz
Gemäß § 9 Abs 1 a RAO hat der Rechtsanwalt entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 37 Z 6 RAO, das sind die mit den Vorschriften des § 42a RL-BA angeordneten Maßnahmen, für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendigen Einrichtungen Sorge zu tragen. Diese Berufspflicht verhält den Rechtsanwalt dazu, allgemein für die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) so vorzusorgen, dass ihm solche Einrichtungen nach Maßgabe des § 42a RL-BA zur Verfügung stehen. Es besteht somit weder Berufspflicht noch eine auf allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen der Gerichtsverfassung beruhende Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur tatsächlichen Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) in konkreten Fällen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, a RAO hat der Rechtsanwalt entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien gemäß Paragraph 37, Ziffer 6, RAO, das sind die mit den Vorschriften des Paragraph 42 a, RL-BA angeordneten Maßnahmen, für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendigen Einrichtungen Sorge zu tragen. Diese Berufspflicht verhält den Rechtsanwalt dazu, allgemein für die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG) so vorzusorgen, dass ihm solche Einrichtungen nach Maßgabe des Paragraph 42 a, RL-BA zur Verfügung stehen. Es besteht somit weder Berufspflicht noch eine auf allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen der Gerichtsverfassung beruhende Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur tatsächlichen Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) in konkreten Fällen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119857Im RIS seit
16.03.2005Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025