Norm
BTVG §9Rechtssatz
Für die Fälligkeit im Sinne des § 10 Abs 3 BTVG ist das Vorliegen einer Baubewilligung nicht erforderlich.Für die Fälligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, BTVG ist das Vorliegen einer Baubewilligung nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119704Im RIS seit
19.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024