RS OGH 2017/12/19 9Ob135/04z, 2Ob92/17v

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Norm

EuInsVO 32000R1346 Art15
KO §7

Rechtssatz

Die Unterbrechung eines in Österreich geführten Zivilprozesses gemäß § 7 KO tritt auch dann ein, wenn hinsichtlich des Vermögens einer Verfahrenspartei in Deutschland - noch vor Insolvenzeröffnung - Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs 2 Nr 2 1. Fall dInsO dahin angeordnet werden, dass dem Schuldner unter gleichzeitiger Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein allgemeines bzw zumindest den Verfahrensgegenstand betreffendes Verfügungsverbot auferlegt wird.Die Unterbrechung eines in Österreich geführten Zivilprozesses gemäß Paragraph 7, KO tritt auch dann ein, wenn hinsichtlich des Vermögens einer Verfahrenspartei in Deutschland - noch vor Insolvenzeröffnung - Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 21, Absatz 2, Nr 2 1. Fall dInsO dahin angeordnet werden, dass dem Schuldner unter gleichzeitiger Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein allgemeines bzw zumindest den Verfahrensgegenstand betreffendes Verfügungsverbot auferlegt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119845

Im RIS seit

25.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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