RS OGH 2005/3/14 4Ob285/04x

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Veröffentlicht am 14.03.2005
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Norm

ZPO §85 Abs2
EheG §95

Rechtssatz

Die zur „Wiederanbringung" des verbesserten Schriftsatzes gesetzte Frist ist auch dann eine Frist des Prozessrechts, wenn die Verbesserung der Behebung von Mängeln eines in einer materiellrechtlichen Frist einzubringenden Antrags diente. § 89 GOG ist daher anzuwenden. (Hier: Frist des § 95 EheG, Antrag auf nacheheliche Aufteilung.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119805

Dokumentnummer

JJR_20050314_OGH0002_0040OB00285_04X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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