RS OGH 2005/3/14 4Ob285/04x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2005
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Norm

ZPO §85 Abs2
EheG §95
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EheG § 95 heute
  2. EheG § 95 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die zur „Wiederanbringung" des verbesserten Schriftsatzes gesetzte Frist ist auch dann eine Frist des Prozessrechts, wenn die Verbesserung der Behebung von Mängeln eines in einer materiellrechtlichen Frist einzubringenden Antrags diente. § 89 GOG ist daher anzuwenden. (Hier: Frist des § 95 EheG, Antrag auf nacheheliche Aufteilung.)Die zur „Wiederanbringung" des verbesserten Schriftsatzes gesetzte Frist ist auch dann eine Frist des Prozessrechts, wenn die Verbesserung der Behebung von Mängeln eines in einer materiellrechtlichen Frist einzubringenden Antrags diente. Paragraph 89, GOG ist daher anzuwenden. (Hier: Frist des Paragraph 95, EheG, Antrag auf nacheheliche Aufteilung.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119805

Dokumentnummer

JJR_20050314_OGH0002_0040OB00285_04X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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