RS OGH 2005/3/17 8ObA117/04w, 4Ob171/06k, 1Ob8/06t, 2Ob85/06y, 2Ob135/07b, 9ObA14/08m, 3Ob38/09y, 2O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2005
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Norm

ZPO §41 Abs1 D2
ZPO §43 Abs1
ZPO §50
ZPO §55
JN §54 Abs2
RATG §4

Rechtssatz

Für eine erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt gebühren infolge der Zweiseitigkeit des Kostenrekursverfahrens keine Kosten: Die Kostenfrage hat im Sinne des § 54 Abs 2 JN in Verbindung mit § 4 RATG auf die Bemessungsgrundlage für die Berufung und die Berufungsbeantwortung keinen Einfluss. Anders als früher können die Kosten eines „hypothetischen" Kostenrekurses deshalb nicht zuerkannt werden, weil auf der Gegenseite auch eine „angenommene" Rekursbeantwortung berücksichtigt werden müsste.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 117/04w
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 ObA 117/04w
    Veröff: SZ 2005/45
  • 4 Ob 171/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 171/06k
    Vgl aber; Beisatz: Diese Auffassung kann nicht auf einen Kostenrekurs des Klägers nach Unterliegen im Provisorialverfahren und Obsiegen in der Hauptsache übertragen werden, weil er die Kostenentscheidung im Provisorialverfahren gar nicht anders bekämpfen konnte. (T1)
    Veröff: SZ 2006/188
  • 1 Ob 8/06t
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 8/06t
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Eine von der Berufung gesonderte Honorierung der im Berufungsschriftsatz unter dem Titel „Kostenrekurs" ausgeführten Anfechtung im Kostenpunkt kommt an sich nicht in Betracht. Obsiegte jedoch ein solcher Berufungswerber in der Hauptsache in zweiter Instanz, verlor er dann aber in der Hauptsache als Revisionsgegner in dritter Instanz, folgte allerdings der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung (auch) über die Kosten des Verfahrens erster Instanz nunmehr jenem Argument, das er in der Berufung im Kostenpunkt ins Treffen geführt hatte, so hat er Anspruch auf Ersatz jener Kosten, die ihm in zweiter Instanz zuzusprechen gewesen wären, wenn sich der Berufungserfolg auf den Kostenpunkt beschränkt hätte (siehe RS0087844). (T2)
  • 2 Ob 85/06y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 2 Ob 85/06y
    Vgl; Beisatz: Eine mit einer Berufung verbundene Kostenrüge und eine mit der Berufungsbeantwortung verbundene Beantwortung der Kostenrüge sind von vornherein nicht gesondert zu entlohnen, weil diese Teil der Berufung beziehungsweise Berufungsbeantwortung ist und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten wird. (T3)
  • 2 Ob 135/07b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 135/07b
    Auch; Beisatz: Eine Honorierung von Kostenrekurs der Klägerin beziehungsweise Kostenrekursbeantwortung der Beklagten hat neben den Kosten des Berufungsverfahrens aus folgenden Gründen nicht zu erfolgen: Sobald ein Rechtsmittelwerber auch die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache bekämpft, bleibt bei der Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens ein allfälliger - hier teilweiser - Erfolg im Kostenpunkt nach der (nicht auf das Recht der sachlichen Zuständigkeit beschränkten) Wertung des § 54 Abs 2 JN unberücksichtigt; es kommt nur auf den Erfolg in der Hauptsache an. Bei Erfolglosigkeit der Berufung in der Hauptsache hat daher der Ansatz von Kosten eines hypothetischen („angenommenen") Kostenrekurses zu unterbleiben. (T4)
  • 9 ObA 14/08m
    Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 14/08m
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es gebührt weder für die Berufung im Kostenpunkt noch für deren Beantwortung eine Entlohnung, weil diese Teil der Berufung bzw Berufungsbeantwortung sind und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten werden. (T5)
  • 3 Ob 38/09y
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 38/09y
    Auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 221/08a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 221/08a
    Auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4
  • 8 Ob 45/09i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 45/09i
    Ausdrücklich gegenteilig; Bem: Der 8. Senat schließt sich nunmehr ebenfalls der in RS0087844 zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht an. (T6)
    Veröff: SZ 2009/153
  • 2 Ob 105/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 105/09v
    Auch; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Der (teilweise) Erfolg der Berufung im Kostenpunkt hat auf die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren keinen Einfluss. (T7)
  • 8 ObA 30/09h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObA 30/09h
    Gegenteilig; Beisatz: Bleibt die Berufung einer Partei in der Hauptsache erfolglos, erlangen aber ihre Ausführungen in einer Berufung zum Kostenpunkt Bedeutung, weil es - wie hier - in der Folge abgesondert und tatsächlich ausschließlich nur (mehr) um die Frage der Kosten geht, so darf sie nicht schlechter gestellt werden als eine Partei, die von der ihr zustehenden Möglichkeit der Erhebung eines Kostenrekurses Gebrauch machen hätte können. (T8)
  • 2 Ob 141/10i
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 141/10i
    Vgl; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T7
  • 2 Ob 162/10b
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 162/10b
    Vgl; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T7
  • 3 Ob 43/11m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 43/11m
    Vgl; Beisatz: Hier: Gesonderte Kosten für die erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt stehen schon mangels Verzeichnisses nicht zu. (T9)
  • 5 Ob 148/13w
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 148/13w
    Auch; Beisatz: Dieser Auffassung ist jedenfalls für die hier zu treffende Billigkeitsentscheidung trotz im Streitverfahren auch ergangener gegenteiliger Entscheidungen (vgl die Nachweise in 2 Ob 162/10b) zu folgen. (T10)
  • 5 Ob 169/15m
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 169/15m
    Auch; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119892

Im RIS seit

16.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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