RS OGH 2025/6/24 8Ob13/05b; 6Ob76/12p; 1Ob86/25s

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Rechtssatz

Gemäß § 1435 ABGB können auch Leistungen, die unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht worden sind, bei Scheidung zurückgefordert werden. Dies gilt nicht nur für Leistungen zwischen Ehegatten, sondern auch für Leistungen von Familienangehörigen des einen Ehegatten an den anderen, oder umgekehrt Leistungen des einen Ehegatten an Familienangehörige des anderen.Gemäß Paragraph 1435, ABGB können auch Leistungen, die unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht worden sind, bei Scheidung zurückgefordert werden. Dies gilt nicht nur für Leistungen zwischen Ehegatten, sondern auch für Leistungen von Familienangehörigen des einen Ehegatten an den anderen, oder umgekehrt Leistungen des einen Ehegatten an Familienangehörige des anderen.

Entscheidungstexte

  • RS0119873">8 Ob 13/05b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 13/05b
    Veröff: SZ 2005/44
  • RS0119873">6 Ob 76/12p
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 76/12p
    nur: Gemäß § 1435 ABGB können auch Leistungen, die unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht worden sind, bei Scheidung zurückgefordert werden. (T1); Beisatz: Hier: Über die Beistandspflicht hinausgehende Pflegeleistungen. (T2)
  • RS0119873">1 Ob 86/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 1 Ob 86/25s
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119873

Im RIS seit

16.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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