RS OGH 2024/5/28 4Ob15/05t; 8Ob68/06t; 4Ob201/07y; 2Ob175/07k; 3Ob134/08i; 4Ob198/09k; 8Ob123/15v; 5

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Veröffentlicht am 05.04.2005
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Rechtssatz

Die Verjährungsfrist eines Anspruchs nach § 1042 ABGB folgt aus Gründen des Schuldnerschutzes der des getilgten Anspruchs. Der Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB unterliegt daher keiner längeren Verjährung als der ihm zugrunde liegende Schadenersatzanspruch.Die Verjährungsfrist eines Anspruchs nach Paragraph 1042, ABGB folgt aus Gründen des Schuldnerschutzes der des getilgten Anspruchs. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB unterliegt daher keiner längeren Verjährung als der ihm zugrunde liegende Schadenersatzanspruch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119861

Im RIS seit

05.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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