Norm
StGB §32Rechtssatz
Es stellt keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar, wenn trotz einer nur relativ knappen Überschreitung der Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 3 StGB die Vielzahl der Geschädigten als erschwerend angenommen wird.Es stellt keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar, wenn trotz einer nur relativ knappen Überschreitung der Qualifikationsgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB die Vielzahl der Geschädigten als erschwerend angenommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119912Dokumentnummer
JJR_20050421_OGH0002_0150OS00140_0400000_001