Norm
EheG §95Rechtssatz
Der Antrag nach § 98 EheG kann in einem fristgerecht eingeleiteten Aufteilungsverfahren bis zu dessen Abschluss, und damit auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG, gestellt werden, wenn die Verbindlichkeit Gegenstand der Aufteilungsentscheidung ist.Der Antrag nach Paragraph 98, EheG kann in einem fristgerecht eingeleiteten Aufteilungsverfahren bis zu dessen Abschluss, und damit auch nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG, gestellt werden, wenn die Verbindlichkeit Gegenstand der Aufteilungsentscheidung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119988Im RIS seit
09.06.2005Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013