RS OGH 2005/5/11 3Ob89/05t, 5Ob47/09m, 2Ob103/09z, 1Ob176/09b, 2Ob8/10f, 4Ob58/10y, 7Ob24/10w, 2Ob90

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Veröffentlicht am 11.05.2005
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Norm

AußStrG 2005 §110
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art12

Rechtssatz

Das HKÜ enthält keine näheren Bestimmungen darüber, in welcher Form die Rückgabe iSd Art 12 leg cit anzuordnen ist. Auch wenn wohl das Übereinkommen keine Grundlage dafür bietet, dem „entführenden" Elternteil die Begleitung des Kindes an den früheren Aufenthaltsort aufzutragen, ist nach dem HKÜ sowohl die Rückführung durch den Antragsteller selbst als auch eine von ihm benannte Person als auch durch den „Entführer" selbst denkbar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 89/05t
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 3 Ob 89/05t
  • 5 Ob 47/09m
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 47/09m
    Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass es unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls dem entführenden Elternteil zumutbar ist, gemeinsam mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren, weil es dann nicht zur Trennung kommen muss. (T1)
    Beisatz: Dem entführenden Elternteil ist es zuzumuten, eigene Nachteile der Rückkehr in Kauf zu nehmen, weil es auf sein Wohl dabei nicht ankommt. (T2)
    Veröff: SZ 2009/64
  • 2 Ob 103/09z
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 103/09z
    Auch; nur: Das Übereinkommen bietet keine Grundlage dafür, dem „entführenden" Elternteil die Begleitung des Kindes an den früheren Aufenthaltsort aufzutragen. (T3)
  • 1 Ob 176/09b
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 176/09b
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Das HKÜ verlangt nicht die Rückgabe der entführten Kinder an den anderen Elternteil, sondern deren Rückkehr in das Staatsgebiet des Herkunftsstaats, damit dort das gemeinsame Sorgerecht bzw das Besuchsrecht ausgeübt werden kann. (T4)
  • 2 Ob 8/10f
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 8/10f
    Auch; Beisatz: Die Wahl (der Mittel) bleibt dem Gericht überlassen. Letztlich ist auch eine Abnahme mit Zwang, äußerst behutsam und womöglich unter Mithilfe des Jugendwohlfahrtsträgers, möglich. (T5)
  • 4 Ob 58/10y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 58/10y
    Vgl auch; nur ähnlich wie T3
  • 7 Ob 24/10w
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 24/10w
  • 2 Ob 90/10i
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 90/10i
    Vgl; Auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anordnung der Rückführung in das Staatsgebiet von Spanien. (T6)
  • 6 Ob 171/13k
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 171/13k
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 6 Ob 66/14w
    Entscheidungstext OGH 16.04.2014 6 Ob 66/14w
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 6 Ob 103/17s
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 103/17s
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Das HKÜ verlangt nicht die Rückgabe der entführten Kinder an den anderen Elternteil, sondern deren Rückkehr in das Staatsgebiet des Herkunftsstaat. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119950

Im RIS seit

10.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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