Norm
EO §294 GRechtssatz
Da bis zur eindeutigen Widerlegung die Angaben im Exekutionsantrag maßgebend sind, ist im Falle von Unklarheiten darüber, ob ein Wertpapier iSd § 296 EO in Exekution gezogen wird - soweit nicht ein Verbesserungsversuch Abhilfe schafft -, die beantragte Exekution nach § 294 EO zu bewilligen, außer es stünde die Qualifikation der angeblichen Forderung des Verpflichteten als eine solche nach § 296 EO eindeutig fest.Da bis zur eindeutigen Widerlegung die Angaben im Exekutionsantrag maßgebend sind, ist im Falle von Unklarheiten darüber, ob ein Wertpapier iSd Paragraph 296, EO in Exekution gezogen wird - soweit nicht ein Verbesserungsversuch Abhilfe schafft -, die beantragte Exekution nach Paragraph 294, EO zu bewilligen, außer es stünde die Qualifikation der angeblichen Forderung des Verpflichteten als eine solche nach Paragraph 296, EO eindeutig fest.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120070Dokumentnummer
JJR_20050523_OGH0002_0030OB00113_05X0000_001