Norm
ABGB §1325 E4Rechtssatz
Hat der Kläger wegen des Unfalltodes eines Geschwisters einen Krankheitswert erreichenden „Schockschaden" erlitten, dann ist bereits eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht, jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Geschwister vor dem Unfall im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder die gemeinsame Haushaltszugehörigkeit erst so kurze Zeit vor dem Unfall beendet wurde, dass eine Änderung in den Gefühlsbeziehungen seither noch nicht eingetreten sein konnte. In beiden Fällen wäre die Annahme einer intensiven Gefühlsgemeinschaft selbst dann nicht widerlegbar, wenn diese Nahebeziehung vor dem Unfall gerade gestört gewesen sein sollte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SchockschadenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120066Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009