RS OGH 2005/5/23 2Ob99/05f, 2Ob39/09p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2005
beobachten
merken

Norm

ABGB §1325 E4
ABGB §1327a

Rechtssatz

Hat der Kläger wegen des Unfalltodes eines Geschwisters einen Krankheitswert erreichenden „Schockschaden" erlitten, dann ist bereits eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht, jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Geschwister vor dem Unfall im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder die gemeinsame Haushaltszugehörigkeit erst so kurze Zeit vor dem Unfall beendet wurde, dass eine Änderung in den Gefühlsbeziehungen seither noch nicht eingetreten sein konnte. In beiden Fällen wäre die Annahme einer intensiven Gefühlsgemeinschaft selbst dann nicht widerlegbar, wenn diese Nahebeziehung vor dem Unfall gerade gestört gewesen sein sollte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schockschaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120066

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten