Norm
ABGB §914 IIIbRechtssatz
Erfolgte eine Übertragung der Pensionsansprüche auf eine Pensionskasse, besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Anwartschaftsberechtigten persönliche Leistungen zu erbringen, sondern mit der Pensionskasse eine Vereinbarung zu schließen, die diese in die Lage versetzt, unter Zugrundelegung der den Anwartschaftsberechtigten zugesagten Parameter Pensionskassenleistungen zu erbringen. Nur dieser vertragliche Zuhaltungsanspruch kann von den Anwartschaftsberechtigten gegenüber ihren jeweiligen Arbeitgebern durchgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120016Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009