RS OGH 2005/5/30 8ObA131/04d, 9ObA94/09b

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Veröffentlicht am 30.05.2005
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Norm

ABGB §914 IIIb
ArbVG §97 Abs1 Z18a

Rechtssatz

Erfolgte eine Übertragung der Pensionsansprüche auf eine Pensionskasse, besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Anwartschaftsberechtigten persönliche Leistungen zu erbringen, sondern mit der Pensionskasse eine Vereinbarung zu schließen, die diese in die Lage versetzt, unter Zugrundelegung der den Anwartschaftsberechtigten zugesagten Parameter Pensionskassenleistungen zu erbringen. Nur dieser vertragliche Zuhaltungsanspruch kann von den Anwartschaftsberechtigten gegenüber ihren jeweiligen Arbeitgebern durchgesetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120016

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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