TE OGH 2009/8/4 9ObA94/09b

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Veröffentlicht am 04.08.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingeborg Bauer-Manhart und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Dr. Siegfried M*****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei O***** AG, *****, vertreten durch Grießer Gerlach Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 10.813,87 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Mai 2009, GZ 10 Ra 2/09a-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass die Pensionsansprüche des Klägers einer Pensionskasse übertragen wurden, ist nicht strittig. Damit besteht aber - wie der Oberste Gerichtshof zu 8 ObA 131/04d in Übereinstimmung mit der schon vom Berufungsgericht ausführlich zitierten herrschenden Lehre ausgesprochen hat - keine Verpflichtung des Arbeitgebers mehr, den Berechtigten persönliche Leistungen zu erbringen. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, mit der Pensionskasse eine Vereinbarung zu schließen, die diese in die Lage versetzt, unter Zugrundelegung der den Berechtigten zugesagten Parameter Pensionskassenleistungen zu erbringen. Nur dieser vertragliche Zuhaltungsanspruch kann vom Berechtigten gegen den Arbeitgeber durchgesetzt werden (8 ObA 131/04d). Ob die Pensionskassenzusage leistungs- oder beitragsorientiert ist, macht dabei keinen Unterschied (Schrammel, Aktuelle Fragen des Betriebspensions- und Pensionskassenrechts, in DRdA 2004, 211 [218]). Das Schreiben der Pensionskasse Beil ./E, in der sich die Pensionskasse als „Zahlstelle" bezeichnet, ändert an diesem Ergebnis angesichts der dargestellten Rechtslage ebenfalls nichts und ist insbesondere nicht geeignet, den nicht mehr bestehenden Anspruch gegen den Arbeitgeber wieder zu begründen.

Damit ist nicht nur der Erfolg des Leistungsbegehrens, sondern auch - weil kein Anspruch gegen den Arbeitgeber besteht - der Erfolg des Feststellungsbegehrens ausgeschlossen.

Textnummer

E91722

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00094.09B.0804.000

Im RIS seit

03.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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