Norm
StGB §293 Abs1Rechtssatz
Wenn der Täter des § 293 Abs 2 StGB auch die Beweismittelfälschung nach § 293 Abs 1 StGB zu vertreten hat, wird dieser Tatbestand durch den Schuldspruch nach Abs2 des § 293 StGB zufolge Scheinkonkurrenz verdrängt.Wenn der Täter des Paragraph 293, Absatz 2, StGB auch die Beweismittelfälschung nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB zu vertreten hat, wird dieser Tatbestand durch den Schuldspruch nach Abs2 des Paragraph 293, StGB zufolge Scheinkonkurrenz verdrängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120003Im RIS seit
07.06.2005Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025