RS OGH 2005/6/7 11Os46/05g

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Norm

StPO §2 Abs5

Rechtssatz

Die Ermächtigung zur Verfolgung ist nach dem klaren Wortlaut des §2 Abs 5 StPO lediglich prozessuale Voraussetzung für einen Schuldspruch und einen diesem soweit gleichgestellten Ausspruch über die Anlasstat, nicht aber für die Sanktionsfrage, welche im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen notwendige, amtswegig wahrzunehmende, und nicht von einer eigenen Willenserklärung einer Partei abhängige gesetzliche Folge des Schuldspruchs bzw Ausspruchs über die Anlasstat ist. Einer eigenen Ermächtigung zur Bestrafung bedarf es somit bei einem vorliegenden Schuldspruch wegen eines Ermächtigungsdelikts bzw Ausspruch über eine derartige Anlasstat nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120037

Dokumentnummer

JJR_20050607_OGH0002_0110OS00046_05G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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