Norm
RL-BA 1977 §9Rechtssatz
Ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltschaftskammer eingetragener Rechtsanwalt hat gemäß § 9 Abs 1 RL-BA in Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt" zu führen. Ein bloßer Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, wie er für die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 1b RAO) vorgesehen ist, reicht nicht aus. Auch die Rechtsanwälte einer solchen Gesellschaft haben bei der Berufsausübung die Bezeichnung „Rechtsanwalt" zu führen. Zweck der Bestimmung des § 12 EuRAG ist, dass die Klientel von Rechtsanwälten sofort feststellen kann, dass ein „niedergelassener europäischer Rechtsanwalt" eben kein österreichischer Rechtsanwalt ist.Ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltschaftskammer eingetragener Rechtsanwalt hat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, RL-BA in Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt" zu führen. Ein bloßer Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, wie er für die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft (Paragraph eins b, RAO) vorgesehen ist, reicht nicht aus. Auch die Rechtsanwälte einer solchen Gesellschaft haben bei der Berufsausübung die Bezeichnung „Rechtsanwalt" zu führen. Zweck der Bestimmung des Paragraph 12, EuRAG ist, dass die Klientel von Rechtsanwälten sofort feststellen kann, dass ein „niedergelassener europäischer Rechtsanwalt" eben kein österreichischer Rechtsanwalt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120095Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008