RS OGH 2005/6/28 10Ob17/04d, 9ObA150/05g, 9ObA65/11s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
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Norm

IPRG idF BGBl I 1998/119 §50 Abs2
EVÜ Art17

Rechtssatz

Für Dauerschuldverhältnisse lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Begründung maßgeblich dafür sein soll, ob die §§ 36 - 45 IPRG oder - ab 1. 12. 1998 - das EVÜ auf sie anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 17/04d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 17/04d
  • 9 ObA 150/05g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2005 9 ObA 150/05g
    Vgl auch; Beisatz: Der ausdrückliche Wortlaut des Art 17 EVÜ scheint zwar eine Anwendung dieses Übereinkommens nur auf Verträge zu erlauben, die nach seinem Inkrafttreten geschlossen wurden. Doch wird - vor allem unter Berufung auf deutsche Judikatur und (geteiltes) deutsches Schrifttum - auch die Meinung vertreten (Verschraegen in Rummel ABGB II3 § 50 IPRG Rz 2 iVm Art 17 EVÜ Rz 3), dass es sachgerechter sei, auch schon bestehende Dauerschuldverhältnisse wegen ihrer Fortwirkung in die Zukunft dennoch dem neuen Kollisionsrecht zu unterstellen. Ob diese Ansicht zutrifft, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil im vorliegenden Fall die Anwendung des EVÜ zum selben Ergebnis führen würde wie die früher geltenden Kollisionsnormen. (T1)
  • 9 ObA 65/11s
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 9 ObA 65/11s
    Vgl; Beisatz: Art 7 EVÜ ist auf vor dem 1. 12. 1998 abgeschlossene Arbeitsverträge nicht anzuwenden, diese unterliegen in kollisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin dem IPRG. (T2)
    Bem: Siehe auch RS0127204. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120116

Im RIS seit

28.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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