RS OGH 2005/6/28 10Ob56/05s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
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Norm

JN §44
ZPO §230a
EO §387 Abs1
EO §387 Abs2
  1. JN § 44 heute
  2. JN § 44 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. JN § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. JN § 44 gültig von 01.05.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 230a heute
  2. ZPO § 230a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 230a gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 387 heute
  2. EO § 387 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 387 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. EO § 387 gültig von 01.05.1997 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 387 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. EO § 387 heute
  2. EO § 387 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 387 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. EO § 387 gültig von 01.05.1997 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 387 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Bei der Überweisung der Klage gemäß § 230a ZPO wird die Klage in ihrer Eigenschaft als Schriftsatz mit den darin enthaltenen Rechtsschutzanträgen, also mit dem gesamten Inhalt, überwiesen. Wird daher - wie im vorliegenden Fall - mit der Klage ein Sicherungsantrag verbunden, dann erfasst der Überweisungsbeschluss den an sich von Amts wegen gemäß § 44 JN an das zuständige Prozessgericht zu überweisenden Sicherungsantrag auch dann, wenn dies im Überweisungsbeschluss nicht ausdrücklich angeführt und auch die maßgebliche Gesetzesstelle (§ 44 JN) nicht genannt wurde.Bei der Überweisung der Klage gemäß Paragraph 230 a, ZPO wird die Klage in ihrer Eigenschaft als Schriftsatz mit den darin enthaltenen Rechtsschutzanträgen, also mit dem gesamten Inhalt, überwiesen. Wird daher - wie im vorliegenden Fall - mit der Klage ein Sicherungsantrag verbunden, dann erfasst der Überweisungsbeschluss den an sich von Amts wegen gemäß Paragraph 44, JN an das zuständige Prozessgericht zu überweisenden Sicherungsantrag auch dann, wenn dies im Überweisungsbeschluss nicht ausdrücklich angeführt und auch die maßgebliche Gesetzesstelle (Paragraph 44, JN) nicht genannt wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0120114">10 Ob 56/05s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 56/05s
    Beisatz: Wird daher-wie im vorliegenden Fall-die Klage vor Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach §230a ZPO überwiesen, ist das „überwiesene" Gericht auch für die einstweilige Verfügung zuständig und der Überweisungsbeschluss für die Klage erfasst auch den Sicherungsantrag. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120114

Dokumentnummer

JJR_20050628_OGH0002_0100OB00056_05S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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