Norm
ZPO §464 Abs3 IIRechtssatz
Entgegen dem Wortlaut des § 464 Abs 3 ZPO („innerhalb dieser Frist") tritt die Unterbrechung der Berufungsfrist auch dann ein, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vor Beginn der Berufungsfrist gestellt wird (1 Ob 2394/96g = JBl 1997, 465).Entgegen dem Wortlaut des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO („innerhalb dieser Frist") tritt die Unterbrechung der Berufungsfrist auch dann ein, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vor Beginn der Berufungsfrist gestellt wird (1 Ob 2394/96g = JBl 1997, 465).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120072Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024