RS OGH 2021/1/11 14Os18/05m, 15Os134/05b, 13Os77/14v, 12Os137/20v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2005
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Norm

StGB §201
StGB §205 Abs1
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. StGB § 205 heute
  2. StGB § 205 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 205 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 205 gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 205 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004

Rechtssatz

§ 201 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Integrität vor durch besondere Nötigungsmittel bewirkten Angriffen auf die Willensbildungs- und -betätigungsfreiheit, nicht aber unter dem von § 205 Abs 1 zweite Deliktsvariante StGB spezifisch erfassten Schutzaspekt psychisch bedingt fehlender Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung.Paragraph 201, StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Integrität vor durch besondere Nötigungsmittel bewirkten Angriffen auf die Willensbildungs- und -betätigungsfreiheit, nicht aber unter dem von Paragraph 205, Absatz eins, zweite Deliktsvariante StGB spezifisch erfassten Schutzaspekt psychisch bedingt fehlender Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung.

Nützt daher der Täter zur intendierten Effektuierung des sexuellen Angriffs zusätzlich zur Gewaltanwendung den in § 205 Abs 1 zweite Deliktsvariante StGB beschriebenen Zustand des Tatopfers aus, so ist echte Idealkonkurrenz der Tatbestände des § 201 Abs 2 StGB aF und des §205 Abs 1 zweite Deliktsvariante StGB anzunehmen, weil nur dadurch der gesamte Unrechtsgehalt der gegen die sexuelle Integrität durch kumulierende Verletzung verschiedenartiger Schutzaspekte der sexuellen Selbstbestimmung gerichteten Tat erfasst werden kann.Nützt daher der Täter zur intendierten Effektuierung des sexuellen Angriffs zusätzlich zur Gewaltanwendung den in Paragraph 205, Absatz eins, zweite Deliktsvariante StGB beschriebenen Zustand des Tatopfers aus, so ist echte Idealkonkurrenz der Tatbestände des Paragraph 201, Absatz 2, StGB aF und des §205 Absatz eins, zweite Deliktsvariante StGB anzunehmen, weil nur dadurch der gesamte Unrechtsgehalt der gegen die sexuelle Integrität durch kumulierende Verletzung verschiedenartiger Schutzaspekte der sexuellen Selbstbestimmung gerichteten Tat erfasst werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120167

Im RIS seit

08.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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