RS OGH 2007/7/13 7Ob194/05p, 6Ob143/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2005
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Norm

EG-RL 99/44/EG - VerbrauchsgüterkaufRL 399L0044 Art3 Abs6
ABGB §932 Abs4 IIe
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Formulierung „geringfügiger" Mangel geht auf Art 3 Abs 6 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie zurück. Danach hat der Verbraucher bei einer nur „geringfügigen Vertragswidrigkeit" kein Recht auf Vertragsauflösung.Die Formulierung „geringfügiger" Mangel geht auf Artikel 3, Absatz 6, der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie zurück. Danach hat der Verbraucher bei einer nur „geringfügigen Vertragswidrigkeit" kein Recht auf Vertragsauflösung.

Vom Armaturenbrett ausgehende, ständig störende Vibrationsgeräusche und mangelnder, die Fahrsicherheit durch ständig notwendige Lenkkorrekturen beeinträchtigender Geradeauslauf eines PKW neben weiteren Mängeln sind nicht als geringfügige Mängel iSd § 932 Abs 4 ABGB zu sehen und berechtigen daher zur Wandlung.Vom Armaturenbrett ausgehende, ständig störende Vibrationsgeräusche und mangelnder, die Fahrsicherheit durch ständig notwendige Lenkkorrekturen beeinträchtigender Geradeauslauf eines PKW neben weiteren Mängeln sind nicht als geringfügige Mängel iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB zu sehen und berechtigen daher zur Wandlung.

Entscheidungstexte

  • RS0120322">7 Ob 194/05p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 194/05p
    Veröff: SZ 2005/138
  • RS0120322">6 Ob 143/07h
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 143/07h
    Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die mangelhafte Ausführung des Ofens zu einer bescheidmäßigen Untersagung seines Betriebs führte, steht der Annahme eines geringfügigen Mangels entgegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120322

Dokumentnummer

JJR_20050928_OGH0002_0070OB00194_05P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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