RS OGH 2005/10/6 2Ob79/05i, 6Ob29/09x, 4Ob126/11z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2005
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Norm

ABGB §137 Abs2
ABGB §140 Bd

Rechtssatz

Wenn auch Unterhaltsansprüche der Vorfahren des Unterhaltspflichtigen jenen seiner Nachkommen nicht gleichrangig sind, sind Umstände denkbar, die den Unterhaltsverpflichteten wegen des dringenden Erfordernisses persönlicher Hilfeleistungen für einen bereits im gemeinsamen Haushalt lebenden und in eine Notsituation geratenen Vorfahren in die Lage versetzen, seine berufliche Arbeitsbelastung zum Nachteil unterhaltsberechtigter Kinder vorübergehend reduzieren zu müssen. Eine solche, dem hilfsbedürftigen Vorfahren ungeachtet aller unterhaltsrechtlichen Erwägungen gemäß § 137 Abs 2 ABGB unentgeltlich geschuldete, Maßnahme könnte sich etwa für den Zeitraum bis zur Sicherstellung ausreichender Fremdbetreuung (zB durch Unterbringung in einem Pflegeheim oder die Organisierung eines Hilfsdienstes) als notwendig erweisen, ebenso aber - wenn Fremdbetreuung aus besonderen Gründen nicht in Frage kommen sollte - bis zu einer dem Unterhaltsverpflichteten zumutbaren Neugestaltung seiner Lebensverhältnisse, die es ihm möglich macht, trotz der Betreuung des Vorfahren der vorrangigen Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern wieder angemessen nachzukommen. Eine Anspannung auf das sonst erzielbare Einkommen hat dann nicht zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 79/05i
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 2 Ob 79/05i
    Veröff: SZ 2005/141
  • 6 Ob 29/09x
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 29/09x
    Vgl; Beisatz: Aus § 137 Abs 2 ABGB ergibt sich gerade keine allumfassende Beistandspflicht des Kindes gegenüber einem betagten, pflegebedürftigen und geistig verwirrten Elternteil. (T1); Beisatz: Jedenfalls nicht mehr von der Beistandspflicht des Kindes erfasst ist die umfassende Betreuung des pflegebedürftigen Elternteils (allenfalls sogar unter Aufnahme im eigenen Haushalt), um dem Elternteil die Fremdpflege oder gar den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen. (T2); Beisatz: Als von der Beistandspflicht erfasst werden unter anderem die Rücksichtnahme auf eine Krankheit des anderen, der Zuspruch von Trost in Krisenzeiten, die Erbringung kleinerer Arbeitsleistungen für den anderen wie etwa Rasenmähen, Schneeräumung oder die Beförderung mit dem Kraftfahrzeug zu notwendigen Terminen angesehen. (T3); Beisatz: Hier: Dazu gehören im vorliegenden Fall auch die Organisation und Koordinierung der Betreuung des Klägers und seiner ärztlichen Versorgung sowie dessen tageweise Betreuung bei Abwesenheit der professionellen Pflegekräfte. (T4)
  • 4 Ob 126/11z
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 126/11z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Unterhaltspflichtiger betreut die eigene Mutter im Irak – Anspannung zugunsten seiner in Österreich lebenden Kinder bejaht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120328

Im RIS seit

05.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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