RS OGH 2005/10/13 15Os99/05f, 12Os45/06v (12Os46/06s)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2005
beobachten
merken

Norm

StGB §127
StGB §148a

Rechtssatz

Das Aufladen eines Wertkartentelefons oder einer Quickgeldbörse unter Verwendung einer Bankomatkarte ist nicht nach § 127 StGB, sondern nach § 148a StGB zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 99/05f
    Entscheidungstext OGH 13.10.2005 15 Os 99/05f
  • 12 Os 45/06v
    Entscheidungstext OGH 01.06.2006 12 Os 45/06v
    Vgl auch; Beisatz: Die Durchführung von Geldüberweisungen bei einem Überweisungsautomaten durch den Angeklagten unter Verwendung einer entfremdeten Bankomatkarte - getragen von einem Schädigungsvorsatz und Bereicherungsvorsatz - vom Konto der Berechtigten auf sein eigenes Konto erfüllt nicht den Tatbestand nach § 127 StGB, sondern jenen nach § 148a Abs 1 StGB. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120280

Dokumentnummer

JJR_20051013_OGH0002_0150OS00099_05F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten