RS OGH 2005/10/19 7Ob3/05z, 7Ob213/10i

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Veröffentlicht am 19.10.2005
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Norm

GehKG 1959 §36
GehKG 2002 §43
Gesamtvertrag Hauptverband der Sozialversicherungsträger, Österreichische Apothekerkammer und Pharmazeutische Gehaltskasse - Ansprüche der Apotheker allg
VersVG §67
VersVG §129

Rechtssatz

Die betreffenden Bestimmungen des Gesamtvertrages sind ergänzend dahin auszulegen, dass die Gehaltskasse den Anspruch gegenüber dem Sozialversicherungsträger bei unverschuldetem Verlust von Rezepten grundsätzlich nicht verliert, dass aber die Gehaltskasse die volle Beweispflicht über die rechtmäßige Abgabe der betreffenden Heilmittel trifft.

Ob der Verlust der Rezepte bereits auf dem Weg von der Apotheke zur Gehaltskasse oder erst auf dem Weg von dieser zum zuständigen Sozialversicherungsträger eintritt, ist dafür irrelevant.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 3/05z
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 3/05z
    Veröff: SZ 2005/149
  • 7 Ob 213/10i
    Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 213/10i
    Auch; Beisatz: Der erhöhten Beweislast kann nicht durch die seit 1. 1. 2004 geltenden elektronischen Abrechnung allein entsprochen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120391

Im RIS seit

18.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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