RS OGH 2025/11/11 7Ob138/05b; 4Ob213/10t; 1Ob138/13w; 8Ob84/13f; 6Ob203/15v; 8Ob113/15y; 1Ob101/25x

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Veröffentlicht am 19.10.2005
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Rechtssatz

Zu den Wiederbeschaffungskosten gehören nach der Judikatur die Kosten für die Einverleibung und die Vertragserrichtung. Es fallen also 3,5 % Grunderwerbssteuer (§ 7 Z 3 GrEStG) und 1 % Eintragungsgebühr (TP 9b Z 1 GGG) an. Da es in letzter Zeit zur Sicherung des Leistungsaustausches immer notwendiger ist, einen Treuhänder bei der Abwicklung von Liegenschaftskäufen einzuschalten, ist von Vertragserrichtungskosten im weiteren Sinn im höheren Bereich auszugehen, sodass es gerechtfertigt erscheint die Pauschalentschädigung insgesamt mit 9 % festzusetzen.Zu den Wiederbeschaffungskosten gehören nach der Judikatur die Kosten für die Einverleibung und die Vertragserrichtung. Es fallen also 3,5 % Grunderwerbssteuer (Paragraph 7, Ziffer 3, GrEStG) und 1 % Eintragungsgebühr (TP 9b Ziffer eins, GGG) an. Da es in letzter Zeit zur Sicherung des Leistungsaustausches immer notwendiger ist, einen Treuhänder bei der Abwicklung von Liegenschaftskäufen einzuschalten, ist von Vertragserrichtungskosten im weiteren Sinn im höheren Bereich auszugehen, sodass es gerechtfertigt erscheint die Pauschalentschädigung insgesamt mit 9 % festzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0121649

Im RIS seit

18.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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