RS OGH 2025/11/11 7Ob138/05b; 4Ob213/10t; 1Ob138/13w; 8Ob84/13f; 6Ob203/15v; 8Ob113/15y; 1Ob101/25x

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Veröffentlicht am 19.10.2005
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Rechtssatz

Zu den Wiederbeschaffungskosten gehören nach der Judikatur die Kosten für die Einverleibung und die Vertragserrichtung. Es fallen also 3,5 % Grunderwerbssteuer (§ 7 Z 3 GrEStG) und 1 % Eintragungsgebühr (TP 9b Z 1 GGG) an. Da es in letzter Zeit zur Sicherung des Leistungsaustausches immer notwendiger ist, einen Treuhänder bei der Abwicklung von Liegenschaftskäufen einzuschalten, ist von Vertragserrichtungskosten im weiteren Sinn im höheren Bereich auszugehen, sodass es gerechtfertigt erscheint die Pauschalentschädigung insgesamt mit 9 % festzusetzen.Zu den Wiederbeschaffungskosten gehören nach der Judikatur die Kosten für die Einverleibung und die Vertragserrichtung. Es fallen also 3,5 % Grunderwerbssteuer (Paragraph 7, Ziffer 3, GrEStG) und 1 % Eintragungsgebühr (TP 9b Ziffer eins, GGG) an. Da es in letzter Zeit zur Sicherung des Leistungsaustausches immer notwendiger ist, einen Treuhänder bei der Abwicklung von Liegenschaftskäufen einzuschalten, ist von Vertragserrichtungskosten im weiteren Sinn im höheren Bereich auszugehen, sodass es gerechtfertigt erscheint die Pauschalentschädigung insgesamt mit 9 % festzusetzen.

Entscheidungstexte

  • RS0121649">7 Ob 138/05b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 138/05b
  • RS0121649">4 Ob 213/10t
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 213/10t
    Auch; Beisatz: Sind solche Kosten bereits konkret angefallen, ist auf deren Höhe abzustellen, andernfalls gebührt eine Pauschalentschädigung. (T1)
  • RS0121649">1 Ob 138/13w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 138/13w
    Vgl auch
  • RS0121649">8 Ob 84/13f
    Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 84/13f
    Vgl auch; Beisatz: Sind die Kosten für eine Wiederbeschaffung konkret nicht angefallen, dann gebührt eine Pauschalentschädigung als Prozentsatz vom Wert der enteigneten Liegenschaft, wofür in der Regel 9 % des Verkehrswerts angemessen sind. (T2)
  • RS0121649">6 Ob 203/15v
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 203/15v
    Vgl
  • RS0121649">8 Ob 113/15y
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 113/15y
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • RS0121649">1 Ob 101/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.11.2025 1 Ob 101/25x
    vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0121649

Im RIS seit

18.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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