RS OGH 2005/11/3 6Ob85/05a, 8Ob14/08d, 4Ob80/12m, 6Ob77/12k, 10Ob44/19x, 7Ob37/21y, 7Ob116/21s

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Veröffentlicht am 03.11.2005
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Norm

ABGB §932 VIIf

Rechtssatz

§ 932 Abs 2 erster Satz ABGB ist dahin auszulegen, dass sich der Übernehmer auf die von ihm selbst herbeigeführte „Unmöglichkeit" der Verbesserung nicht berufen kann. Wenn primär Verbesserung zu gewähren und dem Übergeber damit eine „zweite Chance" zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuräumen ist, darf es nicht im Belieben des Übernehmers liegen, diese Möglichkeit zu vereiteln und dadurch den Vorrang der Verbesserung „ad absurdum" zu führen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 85/05a
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 85/05a
    Veröff: SZ 2005/157
  • 8 Ob 14/08d
    Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 Ob 14/08d
    Vgl; Beisatz: Der Übergeber soll also grundsätzlich eine „zweite Chance" haben, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. (T1); Beisatz: Es muss eine realistische Chance der „zweiten Andienung" bestehen. (T2); Veröff: SZ 2008/87
  • 4 Ob 80/12m
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 80/12m
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 77/12k
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 77/12k
    Beisatz: Vereitelt der Besteller durch von ihm veranlasste Maßnahmen die ursprünglich mögliche Verbesserung derart, dass die danach noch mögliche Verbesserung das etwa Fünffache kostet, kann er sich auf die von ihm herbeigeführte „Unmöglichkeit“ der Verbesserung nicht berufen. (T3)
  • 10 Ob 44/19x
    Entscheidungstext OGH 17.03.2020 10 Ob 44/19x
    Vgl; Beis wie T1
  • 7 Ob 37/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 7 Ob 37/21y
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 116/21s
    Entscheidungstext OGH 29.09.2021 7 Ob 116/21s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120246

Im RIS seit

03.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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