Norm
JGG §4 Abs2 Z2Rechtssatz
Ein Diversionsverbot besteht in jenen Fällen, in denen die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte. Dies ergibt sich - wie das Klammerzitat des § 90b StPO zeigt- ferner aus dem letztenSatz des § 7 Abs 1 JGG, der bestimmt, dass das Gericht bei Einstellung des Verfahrens in jedem Fall die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen des HauptstückesIXa der Strafprozessordnung, somit ua § 90a Abs 2 Z 3 StPO zu beachten hat. § 6 JGG hingegen muss für die darin autonom geregelte schlichte (dh nicht intervenierende) Diversion deren Ausschluss bei Tötung eines Menschen - mangels eines durch Verweisung positiv anzuwendenden anderen Gesetzes - ausdrücklich anordnen. Der Strafausschließungsgrund des § 4 Abs 2 Z 2 JGG kann im Gegensatz dazu -lege non distinguente - selbst bei einer Tat mit Todesfolge angewendet werden.Ein Diversionsverbot besteht in jenen Fällen, in denen die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte. Dies ergibt sich - wie das Klammerzitat des Paragraph 90 b, StPO zeigt- ferner aus dem letztenSatz des Paragraph 7, Absatz eins, JGG, der bestimmt, dass das Gericht bei Einstellung des Verfahrens in jedem Fall die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen des HauptstückesIXa der Strafprozessordnung, somit ua Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer 3, StPO zu beachten hat. Paragraph 6, JGG hingegen muss für die darin autonom geregelte schlichte (dh nicht intervenierende) Diversion deren Ausschluss bei Tötung eines Menschen - mangels eines durch Verweisung positiv anzuwendenden anderen Gesetzes - ausdrücklich anordnen. Der Strafausschließungsgrund des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, JGG kann im Gegensatz dazu -lege non distinguente - selbst bei einer Tat mit Todesfolge angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120333Dokumentnummer
JJR_20051117_OGH0002_0120OS00114_05I0000_001