RS OGH 2005/11/24 3Ob209/05i, 3Ob49/06m, 3Ob233/06w, 3Ob248/11h, 3Ob75/14x

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Norm

EO §84 Abs5
Verordnung (EG) Nr 41/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art46 Abs3

Rechtssatz

Die Sicherheitsleistung nach Art 46 Abs 3 EuGVVO beziehungsweise § 84 Abs 5 zweiter Satz EO soll die für den Schuldner mit der Zwangsvollstreckung eines ausländischen Titels, die auch Verwertungshandlungen umfasst, verbundene Gefahr ausgleichen, zumal die EuGVVO die Zwangsvollstreckung einerseits zur Hereinbringung auch noch nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen sowie andererseits noch vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung zulässt. Die Sicherheitsleistung hat zweifellos auch den Zweck, den Verpflichteten vor dem Einbringlichkeitsrisiko und Insolvenzrisiko in Ansehung seines Gegners zu schützen und ihm eine gewisse Sicherheit bei einer langdauernden Prozessführung im Ursprungsstaat und einer allenfalls dadurch langdauernden Unmöglichkeit, über gepfändete Vermögenswerte zu verfügen, zu bieten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 209/05i
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 209/05i
    Veröff: SZ 2005/171
  • 3 Ob 49/06m
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 49/06m
  • 3 Ob 233/06w
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 233/06w
    Auch; nur: Die Sicherheitsleistung hat zweifellos auch den Zweck, den Verpflichteten vor dem Einbringlichkeitsrisiko und Insolvenzrisiko in Ansehung seines Gegners zu schützen und ihm eine gewisse Sicherheit bei einer langdauernden Prozessführung im Ursprungsstaat und einer allenfalls dadurch langdauernden Unmöglichkeit, über gepfändete Vermögenswerte zu verfügen, zu bieten. (T1)
  • 3 Ob 248/11h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 248/11h
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 75/14x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 75/14x
    Auch; Beisatz: Art und Höhe der Sicherheitsleistung richten sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats; die Höhe liegt im richterlichen Ermessen. (T2); Veröff: SZ 2015/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120345

Im RIS seit

24.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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