RS OGH 2012/3/14 3Ob209/05i, 3Ob49/06m, 3Ob248/11h

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Norm

EO §84 Abs5
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art46
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art47
  1. EO § 84 heute
  2. EO § 84 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 84 gültig von 01.10.2000 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 84 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 84 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Der Nichterlag einer nach Art 46 Abs 3 EuGVVO dem Antragsteller und betreibenden Gläubiger aufgetragenen Sicherheitsleistung führt zwar zum Unterbleiben weiterer Exekutionsschritte und von Verwertungsmaßnahmen, nicht aber zur Aufhebung der mit der Vollstreckbarerklärung verbundenen Exekutionsbewilligung. Es ist daher nicht zulässig, den unterlassenen Erlag der Sicherheitsleistung durch den Antragsteller und betreibenden Gläubiger mit der Drohung der Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO zu sanktionieren oder nach rechtskräftigem - unbefristetem - Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung nach Art 46 Abs 3 EuGVVO an den Antragsteller und betreibenden Gläubiger diesen nun unter Fristsetzung neuerlich zum Erlag mit der Drohung der Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO aufzufordern.Der Nichterlag einer nach Artikel 46, Absatz 3, EuGVVO dem Antragsteller und betreibenden Gläubiger aufgetragenen Sicherheitsleistung führt zwar zum Unterbleiben weiterer Exekutionsschritte und von Verwertungsmaßnahmen, nicht aber zur Aufhebung der mit der Vollstreckbarerklärung verbundenen Exekutionsbewilligung. Es ist daher nicht zulässig, den unterlassenen Erlag der Sicherheitsleistung durch den Antragsteller und betreibenden Gläubiger mit der Drohung der Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO zu sanktionieren oder nach rechtskräftigem - unbefristetem - Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung nach Artikel 46, Absatz 3, EuGVVO an den Antragsteller und betreibenden Gläubiger diesen nun unter Fristsetzung neuerlich zum Erlag mit der Drohung der Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO aufzufordern.

Entscheidungstexte

  • RS0120344">3 Ob 209/05i
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 209/05i
    Veröff: SZ 2005/171
  • RS0120344">3 Ob 49/06m
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 49/06m
    nur: Der Nichterlag einer nach Art 46 Abs 3 EuGVVO dem Antragsteller und betreibenden Gläubiger aufgetragenen Sicherheitsleistung führt zum Unterbleiben weiterer Exekutionsschritte und von Verwertungsmaßnahmen. (T1)
  • RS0120344">3 Ob 248/11h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 248/11h
    Ähnlich; Beisatz: Hier Schiedsspruch. (T2); Beisatz: Unabhängig von einer Unterbrechung des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung. (T3); Beisatz: Wird die vom Rekursgericht auferlegte Sicherheit nicht erlegt, so sind etwa (in der Regel vom Erstgericht ja bereits als Folge der Exekutionsbewilligung) gesetzte Maßnahmen nach § 84a EO wieder aufzuheben. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120344

Im RIS seit

24.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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