RS OGH 2020/8/12 3Ob58/05h; 2Ob78/11a; 9ObA127/13m; 8Ob41/17p; 8Ob108/17s; 8Ob127/17k; 10Ob84/18b; 5

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Rechtssatz

Ausfallsbürgschaft liegt bei der Einschränkung der Bürgschaft auf den Fall der Uneinbringlichkeit der Hauptschuld vor. Der Gläubiger kann - von den Ausnahmen in § 1356 ABGB abgesehen - erst dann auf den Bürgen greifen, wenn er gegen den Hauptschuldner geklagt und vergeblich Exekution geführt hat oder eine Exekutionsführung von vornherein aussichtslos ist.Ausfallsbürgschaft liegt bei der Einschränkung der Bürgschaft auf den Fall der Uneinbringlichkeit der Hauptschuld vor. Der Gläubiger kann - von den Ausnahmen in Paragraph 1356, ABGB abgesehen - erst dann auf den Bürgen greifen, wenn er gegen den Hauptschuldner geklagt und vergeblich Exekution geführt hat oder eine Exekutionsführung von vornherein aussichtslos ist.

Entscheidungstexte

  • RS0120351">3 Ob 58/05h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 58/05h
  • RS0120351">2 Ob 78/11a
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 78/11a
    Veröff: SZ 2012/38
  • RS0120351">9 ObA 127/13m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 127/13m
    Beisatz: Hier: Ausfallsbürge iSd § 14 Abs 2 AÜG. (T1)
  • RS0120351">8 Ob 41/17p
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 41/17p
    Auch
  • RS0120351">8 Ob 108/17s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 108/17s
    Auch; Beisatz: Eine aussichtslose Exekutionsführng ist aber keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausfallsbürgschaft. Außerdem können die Parteien im Vertrag den Fall der Uneinbringlichkeit näher regeln. (T2)
    Beisatz: Hier: Der im Rahmen der Gehatsexekution eingebrachte Betrag ist derart gering, dass von einer weitgehenden Uneinbringlichkeit der Hauptschuld auszugehen ist. (T3)
  • RS0120351">8 Ob 127/17k
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 127/17k
    Auch; Beisatz: Uneinbringlichkeit der Hauptschuld im Sinne der Rechtsprechung bezieht sich konkret auf die durch die Ausfallsbürgschaft besicherte Forderung gegen den Hauptschuldner. (T4)
    Beisatz: Siehe dazu auch RS0131929. (T5)
  • RS0120351">10 Ob 84/18b
    Entscheidungstext OGH 20.11.2018 10 Ob 84/18b
    Auch; Beisatz: Da § 1348 ABGB eine Auslegungsregel ist, steht es den Vertragspartnern aber frei, eine sofortige Inanspruchnahme des Rückbürgen oder einfache Subsidiarität zu vereinbaren. (T6)
  • RS0120351">5 Ob 118/20v
    Entscheidungstext OGH 12.08.2020 5 Ob 118/20v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120351

Im RIS seit

24.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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