RS OGH 2005/11/24 3Ob148/05v, 3Ob217/05s, 3Ob16/06h, 3Ob75/07m, 3Ob217/10y, 3Ob177/10s, 5Ob84/12g

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Norm

EO §331 A

Rechtssatz

Zweck der §§ 330 ff EO ist, die Exekutionsmöglichkeiten zu erweitern und sämtliche von anderen Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekte in Betracht kommenden Vermögensrechte des Verpflichteten zu erfassen, weshalb bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt und gepfändet werden darf, großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120349

Im RIS seit

24.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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