RS OGH 1966/10/5 3Ob112/66 (3Ob113/66), 3Ob98/04i, 5Ob136/08y, 5Ob135/08a, 3Ob89/11a

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Veröffentlicht am 05.10.1966
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Norm

ABGB §830 B1
ABGB §830 B5
ABGB §841 ff
EO §331 ff D

Rechtssatz

Die Befugnis eines Miteigentümers, Teilung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Sache zu begehren, stellt kein Vermögensrecht im Sinne der §§ 331 ff EO dar, und kann daher nicht nach dieser Gesetzesstelle einer Exekution unterzogen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0004202

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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