RS OGH 2011/7/6 3Ob112/66 (3Ob113/66), 3Ob98/04i, 5Ob136/08y, 5Ob135/08a, 3Ob89/11a

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Veröffentlicht am 05.10.1966
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Rechtssatz

Die Befugnis eines Miteigentümers, Teilung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Sache zu begehren, stellt kein Vermögensrecht im Sinne der §§ 331 ff EO dar, und kann daher nicht nach dieser Gesetzesstelle einer Exekution unterzogen werden.Die Befugnis eines Miteigentümers, Teilung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Sache zu begehren, stellt kein Vermögensrecht im Sinne der Paragraphen 331, ff EO dar, und kann daher nicht nach dieser Gesetzesstelle einer Exekution unterzogen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0004202

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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