RS OGH 2020/4/15 6Ob253/05g, 6Ob212/07f, 6Ob249/08y, 6Ob224/09y, 6Ob82/12w, 6Ob135/13s, 6Ob114/14d,

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Veröffentlicht am 01.12.2005
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Norm

AnerbenG §3
Tir HöfeG §15

Rechtssatz

Die Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 Z 1 bis 5 AnerbenG sind nicht nach ihrem Vorrang aufgelistet. Sie sind vielmehr in ihrer Kombination zu lesen und auszulegen. Bei der Auslegung ist vor allem auch der Gesamtzweck des Höferechts zu beachten.Die Auswahlkriterien des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AnerbenG sind nicht nach ihrem Vorrang aufgelistet. Sie sind vielmehr in ihrer Kombination zu lesen und auszulegen. Bei der Auslegung ist vor allem auch der Gesamtzweck des Höferechts zu beachten.

Entscheidungstexte

  • RS0120373">6 Ob 253/05g
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 253/05g
  • RS0120373">6 Ob 212/07f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 212/07f
    Vgl aber; Beisatz: § 3 AnerbenG stellt zwei Kriterienkataloge auf, die hintereinander zur Anwendung zu kommen haben. Da die Anwendung (hier) des Ältestenrechts erst in der „Feinauslese" nach Abs 2 Z 2 Beachtung findet, muss zuerst geprüft werden, welchem der beiden noch in Betracht kommenden potenziellen Anerben (allenfalls) nach dem Kriterienkatalog des Abs 1 der Vorzug zu geben ist. (T1)
    Beisatz: Es kommt dabei auch darauf an, ob der potenzielle Anerbe auf die Übernahme des Erbhofs angewiesen ist, weil sein Lebensunterhalt durch andere auf Dauer erzielbare Einkünfte materiell nicht ausreichend abgesichert ist, welche Berufe die potenziellen Anerben erlernt haben bzw welchen sie nachgegangen sind, und inwieweit die potenziellen Anerben die Erhaltung des Erbhofs als Ganzes beabsichtigen bzw auch gewährleisten können, ist doch grundlegendes Ziel des Höferechts die Erhaltung einer krisenfesten landwirtschaftlichen Struktur; die Zersplitterung bäuerlicher Betriebe soll möglichst vermieden werden. (T2); Veröff: SZ 2008/12
  • RS0120373">6 Ob 249/08y
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 6 Ob 249/08y
    Vgl aber; Beisatz: Hier: § 15 TirHöfeG. Können sich die Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach dem primär in § 15 Abs 1 Z 1 bis 4 TirHöfeG (Grobauslese) und sekundär in Abs 2 bis 4 (Feinauslese) enthaltenen Kriterienkatalog zu bestimmen. (T3)
  • RS0120373">6 Ob 224/09y
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 224/09y
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Dies gilt nicht hinsichtlich der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Anerbenrechts. (T4)
  • RS0120373">6 Ob 82/12w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 6 Ob 82/12w
    Beisatz: Es ist davon auszugehen, dass die Zurechnungskriterien des § 3 Abs 1 AnerbG wertungsmäßig annähernd gleiches Gewicht haben. (T5); Beisatz: Ein genereller Grundsatz, dass bei § 3 AnerbG ausschließlich auf die Umstände zum Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen sei, besteht nicht. (T6)
  • RS0120373">6 Ob 135/13s
    Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 135/13s
    Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Anerben nach § 3 AnerbenG kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls erfolgen und wirft daher im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. (T7)
  • RS0120373">6 Ob 114/14d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 114/14d
    Beis wie T7
  • RS0120373">2 Ob 11/20m
    Entscheidungstext OGH 15.04.2020 2 Ob 11/20m
    Beisatz: Hier: § 15 Tir HöfeG: Bestimmung der ältesten Schwester zur Anerbin. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120373

Im RIS seit

31.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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