TE OGH 2020/4/15 2Ob11/20m

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem ***** 2017 verstorbenen J***** F*****, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen 1. A***** S*****, und 2. M***** M*****, beide vertreten durch Dr. Josef-M. Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 29. August 2019, GZ 54 R 104/18t-81, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da alle vier als Anerbinnen in Betracht kommenden Schwestern des Erblassers zur Landwirtschaft erzogen wurden, auf dem Hof aufwuchsen und nicht unversorgt sind (§ 15 Abs 2 Tir HöfeG), haben die Vorinstanzen nach § 15 Abs 3 Tir HöfeG die Älteste zur Anerbin bestimmt. Dies trifft nach der eindeutigen Systematik des Gesetzes zu; auf eine bessere Befähigung kommt es unter diesen Umständen nicht an (6 Ob 159/12v zu § 3 AnerbG).Da alle vier als Anerbinnen in Betracht kommenden Schwestern des Erblassers zur Landwirtschaft erzogen wurden, auf dem Hof aufwuchsen und nicht unversorgt sind (Paragraph 15, Absatz 2, Tir HöfeG), haben die Vorinstanzen nach Paragraph 15, Absatz 3, Tir HöfeG die Älteste zur Anerbin bestimmt. Dies trifft nach der eindeutigen Systematik des Gesetzes zu; auf eine bessere Befähigung kommt es unter diesen Umständen nicht an (6 Ob 159/12v zu Paragraph 3, AnerbG).

Aus der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung 6 Ob 249/08y lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten: Dort war nur strittig, ob einer der beiden möglichen Anerben das Kriterium des „Aufwachsens“ auf dem Hof erfüllt hatte und daher nach § 15 Abs 2 Tir HöfeG jedenfalls dem anderen vorging. Hier wuchsen hingegen alle Schwestern am Hof auf; dass dies auch für die Anerbin zutrifft, ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen (zwar landwirtschaftliches Internat, aber an den Wochenenden und in den Ferien Mitarbeit am Hof) nicht zweifelhaft.Aus der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung 6 Ob 249/08y lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten: Dort war nur strittig, ob einer der beiden möglichen Anerben das Kriterium des „Aufwachsens“ auf dem Hof erfüllt hatte und daher nach Paragraph 15, Absatz 2, Tir HöfeG jedenfalls dem anderen vorging. Hier wuchsen hingegen alle Schwestern am Hof auf; dass dies auch für die Anerbin zutrifft, ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen (zwar landwirtschaftliches Internat, aber an den Wochenenden und in den Ferien Mitarbeit am Hof) nicht zweifelhaft.

Textnummer

E128112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00011.20M.0415.000

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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