Norm
StGB §153Rechtssatz
Eine Bestrafung wegen bloßer Verstöße gegen zivilrechtliche Verpflichtungen, insbesondere wegen Vertrags- oder Treuebruchs als solchen, ist nach der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen. Der Anwendungsbereich des § 153 StGB ist vielmehr allein an der bestehenden Befugnis, (unmittelbar) über fremdes Vermögen zu verfügen, zu orientieren.Eine Bestrafung wegen bloßer Verstöße gegen zivilrechtliche Verpflichtungen, insbesondere wegen Vertrags- oder Treuebruchs als solchen, ist nach der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen. Der Anwendungsbereich des Paragraph 153, StGB ist vielmehr allein an der bestehenden Befugnis, (unmittelbar) über fremdes Vermögen zu verfügen, zu orientieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120455Dokumentnummer
JJR_20051213_OGH0002_0110OS00039_05B0000_001