RS OGH 2005/12/13 11Os39/05b, 14Os96/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2005
beobachten
merken

Norm

StGB §153

Rechtssatz

Eine Bestrafung wegen bloßer Verstöße gegen zivilrechtliche Verpflichtungen, insbesondere wegen Vertrags- oder Treuebruchs als solchen, ist nach der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen. Der Anwendungsbereich des § 153 StGB ist vielmehr allein an der bestehenden Befugnis, (unmittelbar) über fremdes Vermögen zu verfügen, zu orientieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120455

Dokumentnummer

JJR_20051213_OGH0002_0110OS00039_05B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten