RS OGH 2006/1/19 15Os129/05t, 14Os105/09m, 15Os122/10w, 15Os151/10k, 15Os58/16t (15Os67/16s), 20Os16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2006
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Norm

StGB §28 Db
MedienG §6 Abs1
StGB §111
StPO §281 Abs1 Z7
StPO §281 Abs1 Z8 D
VerbotsG §3g

Rechtssatz

Tatobjekt des Vergehens der üblen Nachrede ist nicht jede einzelne Äußerung, die im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit aufgestellt wird, sondern das „Zeihen einer verächtlichen Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens". Die einmalige Verwirklichung des Tatbestandes lässt eine Mehrheit von (inhaltlich gleich oder ähnlich gelagerten: „materieller Zusammenhang") Behauptungen zu, sodass in Hinblick auf einzelne Aussagen kein Freispruch zu ergehen hat.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 129/05t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2006 15 Os 129/05t
  • 14 Os 105/09m
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 14 Os 105/09m
    Auch; Beisatz: Die Zusammenfassung mehrerer Textpassagen einer einzigen Veröffentlichung (eines Buches) zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit in den (anklagekonformen) Hauptfragen bedingt aber die Prüfung der Tatbildmäßigkeit im Sinn des § 3g VG anhand des Gesamteindrucks dieser Textpassagen; ob deren jede einzelne - isoliert betrachtet - den Tatbestand erfüllt, ist hingegen ohne Bedeutung. (T1)
  • 15 Os 122/10w
    Entscheidungstext OGH 04.05.2011 15 Os 122/10w
    Vgl; Beisatz: Die den Tatbestand des § 7 Abs 1 MedienG erfüllenden, in materiellem Zusammenhang stehenden Äußerungen, die in ein und demselben Zeitungsartikel enthalten sind, stellen eine Tat iSe tatbestandlichen Handlungseinheit dar. (T2)
  • 15 Os 151/10k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 151/10k
    Auch
  • 15 Os 58/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 15 Os 58/16t
    Auch
  • 20 Os 16/16b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 20 Os 16/16b
    Vgl; Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt betreffend unsachliche Äußerungen. (T3)
  • 20 Ds 11/20b
    Entscheidungstext OGH 09.03.2021 20 Ds 11/20b
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120532

Im RIS seit

18.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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